Satzung

Satzung „Wir sind Merklinde e.V.“

 §1 Name und Sitz
(1)  Der Verein „Wir sind Merklinde e.V. „ ist ein Verein mit Sitz in Castrop-Rauxel.
 §2 Zweck des Vereins
(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein unterstützt
a) die Förderung von Kunst und Kultur
b) die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
c) die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen  Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
d) die Förderung bürgerlichen Engagements
(2)  Der Satzungszweck wird erfüllt durch:
1. die Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen, offenen Mitmach- und Begegnungsaktionen im Stadtteil;
2. Generationsübergreifende Begegnungen und Veranstaltungen, z.B. Patenschaftsprojekte und Erfahrungsaustausch zwischen Jung und Alt, interkulturelle Begegnungen mit Flüchtlingen und Zuwanderern;
3. Veranstaltung zum Ausbau und Stärkung des Ehrenamts, z.B. Ehrenamtsbörsen, „Ein Tag für Merklinde“ – Aufruf zum ehrenamtlichen Engagement für Spielplätze, Parks, Denkmälern;
4. Interkulturelle und interreligiöse Begegnungen, multikulturelle Weihnachtsaktionen.
(3) 1. Der Verein ist parteipolitisch neutral und kennt keine Unterschiede rassischer, nationaler, geschlechtlicher, religiöser, konfessioneller und beruflicher Art.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und jeder Verein werden.
 (2)  Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss.
 (4)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
 (5)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
 (6)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der nur auf Antrag des Vorstandes zustande kommen kann und einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf.
 (7)  Besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 (8)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
 §4  Finanzierung und Beitragsordnung
 (1)  Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördermitteln.
 (2)  Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert wird.
(3) In der Beitragsordnung ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge festgelegt, wobei für einzelne Gruppen von Mitgliedern verschieden hohe Beiträge festgesetzt werden können.
 (4) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
 (5)  Die Mitglieder haben kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die gezahlten Mitgliedsbeiträge. Dies gilt ebenso bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung.
§5  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 §6 Vorstand
(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus

1. der/dem Vorsitzenden
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der/dem Schatzmeister/in
5. der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in
4. der/dem Schriftführer/in

und bis zu 9 weiteren Mitgliedern.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.

(2)  Der jeweils amtierende Bürgermeister der Stadt Castrop-Rauxel ist ständiges, beratendes Mitglied des Vorstands des Vereins.
 (3)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
 (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 (5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 (6) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgen durch den/die Vorsitzende oder den/die stellvertretende Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende oder – bei deren/dessen Verhinderung –  der/die stellvertretende Vorsitzende.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll gefertigt und durch den/die Vorsitzende oder – bei deren/dessen Verhinderung – durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unterzeichnet.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
 (10) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
 §7  Mitgliederversammlung
 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
 (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
 (4)  Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich nur für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
2. die Entlastung des Vorstands
3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags / der Beitragsordnung
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
5. die Wahl des Kassenprüfers und die Entgegennahme des Kassenberichts
6. Beschlüsse zur Änderung der Satzung.

 (5) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n geleitet.
 (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
 (7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über jede Position des Vorstandes wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt; gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt.
 (8) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 §8  Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Amtszeit beträgt, analog zur Amtszeit des Vorstands, zwei Jahre. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins mindestens einmal im Jahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Jeder Kassenprüfer darf für maximal zwei Amtszeiten gewählt werden.

 §9  Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

 §10 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 §11  Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Jungendabteilung des SuS Merklinde 1946 e.V., sowie der Jugend der Freiwilligen Feuerwehr Merklinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Liquidatoren sind die jeweiligen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 20.01.2017 beschlossen.

PDF-Version
Satzung „Wir sind Merklinde e.V.“